Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 510
§ 510 – Erklärung über Urkunden
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
Kurz erklärt
- Eine Urkunde wird nur anerkannt, wenn eine Partei zur Erklärung über ihre Echtheit aufgefordert wird.
- Dies gilt, wenn die Partei keine Erklärung abgegeben hat.
- Die Aufforderung muss durch das Gericht erfolgen.
- Ohne diese Aufforderung wird die Urkunde nicht anerkannt.
- Die Echtheit der Urkunde ist entscheidend für ihre Anerkennung.