Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 355
§ 355 – Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Die Beweisaufnahme findet vor dem Prozessgericht statt.
- In bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen kann sie an ein Mitglied des Prozessgerichts oder ein anderes Gericht übertragen werden.
- Eine Anfechtung des Beschlusses zur Anordnung der Beweisaufnahme ist nicht möglich.