Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 910

§ 910 – Verwaltungsvollstreckung

Die §§ 850k und 850l sowie die Regelungen dieses Abschnitts gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Absatz 4 Satz 1, des § 904 Absatz 5 und des § 907 tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts.

Kurz erklärt

  • Die §§ 850k und 850l gelten auch für die Pfändung von Kontoguthaben.
  • Dies betrifft Forderungen, die durch Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht eingetrieben werden.
  • In den meisten Fällen ersetzt die Vollstreckungsbehörde das Vollstreckungsgericht.
  • Ausnahmen sind in § 850k Absatz 4 Satz 1, § 904 Absatz 5 und § 907 geregelt.
  • Die Regelungen dieses Abschnitts sind spezifisch für die genannten Situationen.