Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 271

§ 271 – Zustellung der Klageschrift

(1) Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen. (2) Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Kurz erklärt

  • Die Klageschrift muss sofort zugestellt werden.
  • Der Beklagte muss zur Bestellung eines Rechtsanwalts aufgefordert werden.
  • Dies gilt, wenn der Beklagte sich gegen die Klage verteidigen möchte.
  • Die Zustellung der Klageschrift ist ein wichtiger Schritt im Verfahren.
  • Der Beklagte sollte rechtzeitig handeln, um seine Verteidigung vorzubereiten.