Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 541

§ 541 – Prozessakten

(1) Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern. Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden. (2) Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidung zurückzusenden.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts fordert sofort die Prozessakten vom ersten Gericht an, nachdem die Berufung eingereicht wurde.
  • Die Akten müssen umgehend an das Berufungsgericht geschickt werden.
  • Nach der Entscheidung in der Berufung werden die Akten zurück an das erste Gericht gesendet.
  • Eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung aus der Berufungsinstanz wird ebenfalls zurückgeschickt.
  • Dieser Prozess soll zügig und ohne Verzögerungen ablaufen.