Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 382

§ 382 – Vernehmung an bestimmten Orten

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind an ihrem Amtssitz oder, wenn sie sich außerhalb ihres Amtssitzes aufhalten, an ihrem Aufenthaltsort zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer sind während ihres Aufenthaltes am Sitz der Versammlung dort zu vernehmen. (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Vorschriften bedarf es: für die Mitglieder der Bundesregierung der Genehmigung der Bundesregierung, normal für die Mitglieder einer Landesregierung der Genehmigung der Landesregierung, normal für die Mitglieder einer der im Absatz 2 genannten Versammlungen der Genehmigung dieser Versammlung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mitglieder der Bundesregierung oder Landesregierung werden an ihrem Amtssitz oder Aufenthaltsort vernommen.
  • Mitglieder des Bundestages, Bundesrates oder Landtages werden am Sitz der Versammlung vernommen.
  • Abweichungen von diesen Regeln sind möglich, benötigen jedoch Genehmigungen.
  • Für Mitglieder der Bundesregierung ist die Genehmigung der Bundesregierung erforderlich.
  • Für Mitglieder der Landesregierung und der Versammlungen ist die Genehmigung der jeweiligen Regierung oder Versammlung nötig.