Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 383

§ 383 – Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: der Verlobte einer Partei; normal normal der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; normal normal 2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; normal normal diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; normal normal Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; normal normal Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; normal normal Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht. normal normal normal arabic (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren. (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Kurz erklärt

  • Bestimmte Personen dürfen die Aussage verweigern, darunter Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und nahe Verwandte.
  • Geistliche dürfen über vertrauliche Informationen, die ihnen anvertraut wurden, schweigen.
  • Personen, die in der Medienbranche tätig sind, können ebenfalls die Aussage über ihre beruflichen Mitteilungen verweigern.
  • Personen mit einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht dürfen ebenfalls nicht aussagen, wenn es um vertrauliche Tatsachen geht.
  • Vor der Vernehmung müssen diese Personen über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses informiert werden.