Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 384
§ 384 – Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
Das Zeugnis kann verweigert werden: über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; normal normal über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; normal normal über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Zeugnis kann verweigert werden, wenn die Antwort dem Zeugen oder nahen Angehörigen finanziellen Schaden zufügen könnte.
- Der Zeuge kann auch die Aussage verweigern, wenn sie ihm oder seinen Angehörigen Schande bringen könnte.
- Fragen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen könnten, müssen nicht beantwortet werden.
- Der Zeuge muss keine Fragen beantworten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis offenbaren würden.
- Diese Regelungen gelten für bestimmte persönliche Verhältnisse, die im Gesetz genannt sind.