Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 478
§ 478 – Eidesleistung in Person
Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.
Kurz erklärt
- Der Eid muss persönlich abgelegt werden.
- Die Person, die den Eid leistet, muss anwesend sein.
- Es ist nicht erlaubt, den Eid durch jemand anderen ablegen zu lassen.
- Der Schwurpflichtige muss selbst handeln.
- Der Eid ist eine persönliche Verpflichtung.