Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 478

§ 478 – Eidesleistung in Person

Der Eid muss von dem Schwurpflichtigen in Person geleistet werden.

Kurz erklärt

  • Der Eid muss persönlich abgelegt werden.
  • Die Person, die den Eid leistet, muss anwesend sein.
  • Es ist nicht erlaubt, den Eid durch jemand anderen ablegen zu lassen.
  • Der Schwurpflichtige muss selbst handeln.
  • Der Eid ist eine persönliche Verpflichtung.