§ 377 – Zeugenladung
(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2) Die Ladung muss enthalten: die Bezeichnung der Parteien; normal normal den Gegenstand der Vernehmung; normal normal die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen; normal normal im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; normal normal im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen. normal normal normal arabic (3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
Kurz erklärt
- Die Geschäftsstelle erstellt die Ladung der Zeugen basierend auf dem Beweisbeschluss und informiert die Beteiligten.
- Die Ladung wird in der Regel formlos übermittelt und muss bestimmte Informationen enthalten, wie die Parteienbezeichnung und den Vernehmungsgegenstand.
- Zeugen müssen zu einem bestimmten Zeitpunkt und Ort erscheinen, um ihr Zeugnis abzulegen, andernfalls drohen gesetzliche Ordnungsmittel.
- In bestimmten Fällen kann das Gericht anordnen, dass Zeugen ihre Antworten schriftlich einreichen.
- Das Gericht kann die Ladung eines Zeugen anordnen, wenn es dies zur Klärung der Beweisfrage für notwendig hält.