Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 325a
§ 325a – Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Kurz erklärt
- Der Musterentscheid hat weitergehende Wirkungen.
- Die Regelungen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
- Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz regelt spezifische Verfahren für Kapitalanleger.
- Der Musterentscheid beeinflusst die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
- Es gibt spezielle Vorschriften für die Durchführung des Verfahrens.