Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 763
§ 763 – Aufforderungen und Mitteilungen
(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.
Kurz erklärt
- Gerichtsvollzieher müssen Aufforderungen und Mitteilungen mündlich erteilen.
- Diese müssen vollständig im Protokoll festgehalten werden.
- Wenn mündliche Mitteilungen nicht möglich sind, muss eine Abschrift des Protokolls zugestellt werden.
- Der Gerichtsvollzieher muss im Protokoll vermerken, dass die Vorschrift befolgt wurde.
- Eine öffentliche Zustellung der Mitteilungen ist nicht erlaubt.