§ 567 – Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder normal normal es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. normal normal normal arabic (2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. (3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Kurz erklärt
- Die sofortige Beschwerde kann gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eingelegt werden, wenn das Gesetz dies erlaubt oder es sich um bestimmte Entscheidungen handelt.
- Eine Beschwerde gegen Kostenentscheidungen ist nur möglich, wenn der Streitwert über 200 Euro liegt.
- Der Beschwerdegegner kann der Beschwerde beitreten, auch wenn er zuvor auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Frist abgelaufen ist.
- Der Beitritt zur Beschwerde verliert seine Gültigkeit, wenn die Beschwerde zurückgezogen oder für unzulässig erklärt wird.
- Es handelt sich um Entscheidungen, die keine mündliche Verhandlung erfordern.