Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 568

§ 568 – Originärer Einzelrichter

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder normal normal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. normal normal normal arabic Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Kurz erklärt

  • Das Beschwerdegericht entscheidet durch einen Einzelrichter, wenn die ursprüngliche Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger stammt.
  • Bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung kann der Einzelrichter das Verfahren an das Beschwerdegericht weitergeben.
  • Die Übertragung muss gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz erfolgen.
  • Ein Rechtsmittel kann nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung gestützt werden.
  • Die Regelung betrifft die Handhabung von Beschwerden in bestimmten rechtlichen Situationen.