Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 12
§ 12 – Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Kurz erklärt
- Das Gericht am Wohnsitz einer Person ist zuständig für Klagen gegen sie.
- Diese Regel gilt für alle Arten von Klagen.
- Es sei denn, es gibt einen speziellen Gerichtsstand für die Klage.
- Der allgemeine Gerichtsstand bezieht sich auf den Wohnsitz der Person.
- Ausschließliche Gerichtsstände können andere Regelungen haben.