Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 11

§ 11 – Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Gericht seine Unzuständigkeit erklärt, ist diese Entscheidung rechtskräftig.
  • Die Entscheidung bleibt für das Gericht, das später mit dem Fall befasst wird, verbindlich.
  • Das bedeutet, dass das neue Gericht die Unzuständigkeit anerkennen muss.
  • Die Regelung betrifft die sachliche Zuständigkeit der Gerichte.
  • Ein Gericht kann nicht einfach seine Zuständigkeit ignorieren, wenn sie bereits festgestellt wurde.