Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 240
§ 240 – Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Kurz erklärt
- Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das Verfahren unterbrochen, wenn es das Vermögen betrifft.
- Die Unterbrechung bleibt bestehen, bis das Insolvenzverfahren fortgesetzt oder beendet wird.
- Dies gilt auch, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners übernimmt.
- Die Regelungen für das Insolvenzverfahren sind dabei maßgeblich.
- Das Vermögen des Schuldners wird in dieser Zeit nicht verwaltet oder veräußert.