Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 593

§ 593 – Klageinhalt; Urkunden

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss angeben, dass es sich um einen Urkundenprozess handelt.
  • Urkunden müssen als Kopie der Klage oder eines vorbereitenden Schriftsatzes beigefügt werden.
  • Wenn die Urkunden im vorbereitenden Schriftsatz sind, muss dieser rechtzeitig zugestellt werden.
  • Zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Verhandlungstermin muss eine Frist liegen.
  • Diese Frist muss der Einlassungsfrist entsprechen.