Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 247
§ 247 – Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei an einem Ort ist, der vom Gericht abgeschnitten ist, kann das Gericht handeln.
- Gründe für die Abgeschiedenheit können behördliche Anordnungen, Krieg oder andere Zufälle sein.
- Das Gericht kann das Verfahren aussetzen.
- Die Aussetzung erfolgt bis das Hindernis beseitigt ist.
- Dies kann auch von Amts wegen, also ohne Antrag einer Partei, geschehen.