Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 773

§ 773 – Drittwiderspruchsklage des Nacherben

Ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, soll nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Nacherbe kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben.

Kurz erklärt

  • Gegenstände aus einer Vorerbschaft dürfen nicht zwangsversteigert oder verkauft werden.
  • Dies gilt, wenn der Verkauf im Falle einer Nacherbfolge unwirksam wäre.
  • Die Nacherben haben Rechte, die durch diese Regelung geschützt werden.
  • Nacherben können Widerspruch gegen solche Verkäufe einlegen.
  • Die Regelung basiert auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.