§ 38 – Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. (3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich nach dem Entstehen der Streitigkeit oder normal normal für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Gericht kann durch Vereinbarung der Parteien zuständig werden, auch wenn es ursprünglich unzuständig ist, wenn die Parteien Kaufleute oder juristische Personen sind.
- Die Zuständigkeit kann auch vereinbart werden, wenn eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
- Die Vereinbarung zur Zuständigkeit muss schriftlich erfolgen oder mündlich und anschließend schriftlich bestätigt werden.
- Wenn eine Partei einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nur ein Gericht gewählt werden, das diesen Gerichtsstand hat oder einen besonderen Gerichtsstand begründet.
- Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zulässig, wenn sie nach Entstehung der Streitigkeit und schriftlich getroffen wird, insbesondere wenn eine Partei ihren Wohnsitz verlegt oder dieser nicht bekannt ist.