Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 922
§ 922 – Arresturteil und Arrestbeschluss
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll. (2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. (3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über ein Arrestgesuch erfolgt entweder durch ein Endurteil oder einen Beschluss.
- Wenn der Arrest im Ausland geltend gemacht werden soll, muss die Entscheidung begründet werden.
- Die Partei, die den Arrest beantragt hat, muss den Beschluss zustellen lassen.
- Ein Beschluss, der das Arrestgesuch zurückweist, wird dem Gegner nicht mitgeteilt.
- Auch wenn eine Sicherheitsleistung erforderlich ist, erfährt der Gegner nichts von diesem Beschluss.