Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 723
§ 723 – Vollstreckungsurteil
(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen. (2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.
Kurz erklärt
- Das Vollstreckungsurteil wird ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit erlassen.
- Es darf erst erlassen werden, wenn das ausländische Urteil rechtskräftig ist.
- Die Rechtskraft muss nach dem Recht des ausländischen Gerichts erfolgen.
- Ein Vollstreckungsurteil darf nicht erlassen werden, wenn die Anerkennung des Urteils ausgeschlossen ist.
- Dies geschieht gemäß § 328 des deutschen Rechts.