Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 722

§ 722 – Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile; Verordnungsermächtigung

(1) Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. (2) Für die Klage auf Erlass des Urteils ist das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Landgericht, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann. (3) Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt. (4) Sind in einem Land mehrere Landgerichte errichtet, so kann die Landesregierung die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines oder mehrerer Landgerichte über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil ist nur mit einem Vollstreckungsurteil zulässig.
  • Das Landgericht, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für die Klage zuständig.
  • Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter über die Klage.
  • Bei mehreren Landgerichten in einem Land kann die Landesregierung die Zuständigkeit per Rechtsverordnung festlegen.
  • Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Landgerichts über ihre Grenzen hinweg vereinbaren.