§ 902 – Erhöhungsbeträge
Neben dem pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 werden folgende Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto erfasst: die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, wenn der Schuldner a) einer Person oder mehreren Personen auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt; normal b) Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder § 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch leben und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; normal c) Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; normal alpha normal Geldleistungen im Sinne des § 54 Absatz 2 oder Absatz 3 Nummer 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; normal Geldleistungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“; normal Geldleistungen, die dem Schuldner selbst nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden, in dem Umfang, in dem diese den pfändungsfreien Betrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 übersteigen; normal das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung des Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem sie berücksichtigt werden, gepfändet wird; normal Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird. normal arabic Für die Erhöhungsbeträge nach Satz 1 gilt § 899 Absatz 2 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bestimmte Erhöhungsbeträge sind von der Pfändung auf einem Pfändungsschutzkonto ausgenommen.
- Dazu gehören pfändungsfreie Beträge für Unterhaltszahlungen an gesetzlich Verpflichtete.
- Auch Geldleistungen aus dem Sozialgesetzbuch für Personen in Bedarfsgemeinschaften sind geschützt.
- Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Mitbewohner sind ebenfalls unpfändbar.
- Kindergeld und andere gesetzliche Leistungen für Kinder sind pfändungsfrei, es sei denn, es gibt eine Unterhaltsforderung.