Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 170
§ 170 – Zustellung an Vertreter
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. (2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter. (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Kurz erklärt
- Zustellungen an nicht prozessfähige Personen müssen an ihren gesetzlichen Vertreter erfolgen.
- Zustellungen direkt an die nicht prozessfähige Person sind ungültig.
- Wenn der Zustellungsadressat keine natürliche Person ist, reicht die Zustellung an den Leiter aus.
- Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
- Es ist nicht notwendig, alle gesetzlichen Vertreter oder Leiter zu benachrichtigen.