Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 88

§ 88 – Mangel der Vollmacht

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Kurz erklärt

  • Der Gegner kann jederzeit im Rechtsstreit den Mangel der Vollmacht ansprechen.
  • Das Gericht muss den Mangel der Vollmacht selbst beachten.
  • Dies gilt, wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt.
  • Der Mangel der Vollmacht kann die Gültigkeit von Handlungen beeinflussen.
  • Es ist wichtig, dass die Vollmacht korrekt erteilt wurde.