Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 87
§ 87 – Erlöschen der Vollmacht
(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. (2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
Kurz erklärt
- Die Kündigung eines Vollmachtvertrags wird erst wirksam, wenn das Erlöschen der Vollmacht angezeigt wird.
- In Anwaltsprozessen wird die Kündigung erst wirksam, wenn ein neuer Anwalt bestellt wird.
- Der Bevollmächtigte kann weiterhin für den Vollmachtgeber handeln, auch nach seiner Kündigung.
- Dies gilt, bis der Vollmachtgeber eine andere Regelung für seine Rechte getroffen hat.
- Die rechtlichen Wirkungen der Kündigung hängen von der entsprechenden Mitteilung ab.