Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 731
§ 731 – Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.
Kurz erklärt
- Wenn der Nachweis nicht durch öffentliche Urkunden erbracht werden kann, ist eine Klage erforderlich.
- Die Klage muss beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden.
- Der Gläubiger muss eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben.
- Dies betrifft die Regelungen aus § 726 Abs. 1 und §§ 727 bis 729.
- Die Klage ist notwendig, um die Vollstreckung zu ermöglichen.