Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 227

§ 227 – Terminsänderung

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; normal normal die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; normal normal das Einvernehmen der Parteien allein. normal normal normal arabic Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen. (2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, normal normal Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, normal normal (weggefallen) normal normal Wechsel- oder Scheckprozesse, normal normal Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, normal normal Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, normal normal Zwangsvollstreckungsverfahren oder normal normal Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren; normal normal normal arabic dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen. (4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. (5) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Kurz erklärt

  • Ein Termin kann aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden, z.B. wenn eine Partei nicht erscheint, es sei denn, das Gericht sieht dies als entschuldigt an.
  • Die Gründe für eine Vertagung müssen auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft gemacht werden.
  • Termine zwischen dem 1. Juli und 31. August können auf Antrag innerhalb einer Woche verlegt werden, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Bei einem Antrag auf Terminsverlegung muss angegeben werden, ob Bedenken gegen eine Videoverhandlung bestehen.
  • Der Vorsitzende entscheidet über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins ohne mündliche Verhandlung; die Entscheidung ist unanfechtbar.