Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 220
§ 220 – Aufruf der Sache; versäumter Termin
(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache. (2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
Kurz erklärt
- Der Termin startet mit dem Aufruf des Falls.
- Eine Partei hat den Termin versäumt, wenn sie bis zum Ende nicht an der Verhandlung teilnimmt.