Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 948

§ 948 – Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen

(1) Zuständige Auskunftsbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 für die Einholung von Kontoinformationen ist das Bundesamt für Justiz. (2) Zum Zweck der Einholung von Kontoinformationen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 darf das Bundesamt für Justiz das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung). (3) Das Bundesamt für Justiz protokolliert die eingehenden Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Zu protokollieren sind ebenfalls die Bezeichnung der ersuchenden Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Abruf der in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten und der Zeitpunkt des Eingangs dieser Daten sowie die Weiterleitung der eingegangenen Daten an die ersuchende Stelle. Das Bundesamt für Justiz löscht den Inhalt der eingeholten Kontoinformationen unverzüglich nach deren Übermittlung an die ersuchende Stelle; die Löschung ist zu protokollieren.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Justiz ist die zuständige Behörde für Kontoinformationen gemäß EU-Verordnung.
  • Es kann das Bundeszentralamt für Steuern um Datenabfragen bei Kreditinstituten bitten.
  • Das Bundesamt protokolliert alle Anfragen zu Kontoinformationen und relevante Details.
  • Dazu gehören die Identität der anfragenden Stelle, die abgerufenen Daten und der Zeitpunkt der Datenübermittlung.
  • Die Kontoinformationen werden nach der Übermittlung sofort gelöscht, und auch diese Löschung wird protokolliert.