Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 450

§ 450 – Beweisbeschluss

(1) Die Vernehmung einer Partei wird durch Beweisbeschluss angeordnet. Die Partei ist, wenn sie bei der Verkündung des Beschlusses nicht persönlich anwesend ist, zu der Vernehmung unter Mitteilung des Beweisbeschlusses von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht. (2) Die Ausführung des Beschlusses kann ausgesetzt werden, wenn nach seinem Erlass über die zu beweisende Tatsache neue Beweismittel vorgebracht werden. Nach Erhebung der neuen Beweise ist von der Parteivernehmung abzusehen, wenn das Gericht die Beweisfrage für geklärt erachtet.

Kurz erklärt

  • Die Vernehmung einer Partei wird durch einen Beweisbeschluss angeordnet.
  • Ist die Partei bei der Bekanntgabe des Beschlusses nicht anwesend, wird sie automatisch zur Vernehmung geladen.
  • Die Ladung muss der Partei direkt mitgeteilt werden, auch wenn sie einen Anwalt hat.
  • Die Ausführung des Beschlusses kann gestoppt werden, wenn neue Beweismittel nach dessen Erlass präsentiert werden.
  • Wenn das Gericht die Beweisfrage nach neuen Beweisen für geklärt hält, wird auf die Parteivernehmung verzichtet.