Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 927
§ 927 – Aufhebung wegen veränderter Umstände
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden. (2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
Kurz erklärt
- Nach der Bestätigung des Arrestes kann dieser aufgehoben werden, wenn sich die Umstände geändert haben.
- Gründe für die Aufhebung können die Erledigung des Arrestgrundes oder das Angebot zur Sicherheitsleistung sein.
- Der Antrag auf Aufhebung des Arrestes kann gestellt werden.
- Die Entscheidung über die Aufhebung muss durch ein Endurteil getroffen werden.
- Das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, oder das Gericht der Hauptsache entscheidet über die Aufhebung.