Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 796

§ 796 – Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

Kurz erklärt

  • Vollstreckungsbescheide benötigen eine Vollstreckungsklausel, wenn die Zwangsvollstreckung gegen andere Gläubiger oder Schuldner erfolgen soll.
  • Einwendungen gegen den Anspruch sind nur zulässig, wenn sie nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und nicht durch Einspruch geltend gemacht werden können.
  • Klagen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel müssen beim zuständigen Gericht eingereicht werden.
  • Das zuständige Gericht ist das, das auch für das ursprüngliche Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
  • Einwendungen, die den Anspruch betreffen, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllen, um zulässig zu sein.