Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 796a

§ 796a – Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs

(1) Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. (3) Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

Kurz erklärt

  • Ein Vergleich von Rechtsanwälten wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner der Zwangsvollstreckung zugestimmt hat.
  • Der Vergleich muss bei einem Amtsgericht niedergelegt werden, wo eine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
  • Der Paragraph gilt nicht für Vergleiche, die Willenserklärungen betreffen oder Mietverhältnisse über Wohnraum.
  • Die Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt, wenn der Vergleich unwirksam ist.
  • Eine Ablehnung erfolgt auch, wenn die Anerkennung des Vergleichs gegen die öffentliche Ordnung verstößt.