Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 576

§ 576 – Gründe der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. (3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsbeschwerde kann nur bei Verletzung von Bundesrecht oder bestimmten Vorschriften eingelegt werden.
  • Sie darf nicht auf die falsche Annahme oder Verneinung der Zuständigkeit des ersten Gerichts gestützt werden.
  • Bestimmte Paragraphen (§§ 546, 547, 556 und 560) finden Anwendung.
  • Die Entscheidung muss über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehen.
  • Die Rechtsbeschwerde ist auf spezifische rechtliche Fragen beschränkt.