Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 334
§ 334 – Unvollständiges Verhandeln
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Wenn eine Partei in einem Termin verhandelt, aber keine Stellungnahme zu bestimmten Punkten abgibt, gilt eine Regelung nicht.
- Die Punkte, zu denen keine Stellungnahme abgegeben wird, betreffen Tatsachen, Urkunden oder Anträge.
- Eine fehlende Erklärung zu diesen Punkten hat Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften.
- Die Vorschriften sind also nur anwendbar, wenn die Partei sich zu den genannten Punkten äußert.
- Das bedeutet, dass eine passive Haltung in der Verhandlung Konsequenzen hat.