Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 334

§ 334 – Unvollständiges Verhandeln

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei in einem Termin verhandelt, aber keine Stellungnahme zu bestimmten Punkten abgibt, gilt eine Regelung nicht.
  • Die Punkte, zu denen keine Stellungnahme abgegeben wird, betreffen Tatsachen, Urkunden oder Anträge.
  • Eine fehlende Erklärung zu diesen Punkten hat Auswirkungen auf die Anwendung der Vorschriften.
  • Die Vorschriften sind also nur anwendbar, wenn die Partei sich zu den genannten Punkten äußert.
  • Das bedeutet, dass eine passive Haltung in der Verhandlung Konsequenzen hat.