Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 483

§ 483 – Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Kurz erklärt

  • Hör- oder sprachbehinderte Personen können den Eid auf verschiedene Weisen leisten: Nachsprechen, Abschreiben und Unterschreiben oder mit Hilfe einer Person, die die Verständigung ermöglicht.
  • Das Gericht muss die notwendigen technischen Hilfsmittel bereitstellen.
  • Die betroffene Person muss über ihr Wahlrecht informiert werden.
  • Wenn die Person ihr Wahlrecht nicht nutzt oder die gewählte Methode nicht praktikabel ist, kann das Gericht eine schriftliche Eidesleistung verlangen.
  • Das Gericht kann auch die Hinzuziehung einer Verständigungsperson anordnen, wenn die gewählte Eidesform nicht möglich ist.