Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 92

§ 92 – Kosten bei teilweisem Obsiegen

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder normal normal der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Wenn beide Parteien teilweise gewinnen und verlieren, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben oder geteilt.
  • Bei Aufhebung der Kosten trägt jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte.
  • Das Gericht kann einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen.
  • Dies ist möglich, wenn die Forderung der anderen Partei geringfügig war und nur geringe zusätzliche Kosten verursacht hat.
  • Die Kosten können auch von richterlichem Ermessen oder Sachverständigen abhängig sein.