Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 587

§ 587 – Klageschrift

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

Kurz erklärt

  • Die Klage muss das Urteil benennen, das angefochten wird.
  • Es muss angegeben werden, ob es sich um eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage handelt.
  • Die Klage muss klar und deutlich formuliert sein.
  • Die Bezeichnung des Urteils ist wichtig für den Klageprozess.
  • Beide Elemente sind notwendig für die Zulässigkeit der Klage.