Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 587
§ 587 – Klageschrift
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
Kurz erklärt
- Die Klage muss das Urteil benennen, das angefochten wird.
- Es muss angegeben werden, ob es sich um eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage handelt.
- Die Klage muss klar und deutlich formuliert sein.
- Die Bezeichnung des Urteils ist wichtig für den Klageprozess.
- Beide Elemente sind notwendig für die Zulässigkeit der Klage.