Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 273a
§ 273a – Geheimhaltung
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen.
- Dies geschieht auf Antrag einer Partei.
- Die Informationen müssen möglicherweise ein Geschäftsgeheimnis sein.
- Die Einstufung erfolgt gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind dabei anzuwenden.