Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 273a

§ 273a – Geheimhaltung

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann Informationen als geheimhaltungsbedürftig einstufen.
  • Dies geschieht auf Antrag einer Partei.
  • Die Informationen müssen möglicherweise ein Geschäftsgeheimnis sein.
  • Die Einstufung erfolgt gemäß dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind dabei anzuwenden.