Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 394

§ 394 – Einzelvernehmung

(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.

Kurz erklärt

  • Zeugen werden einzeln befragt.
  • Die Befragung erfolgt ohne Anwesenheit anderer Zeugen.
  • Widersprüchliche Aussagen von Zeugen können verglichen werden.
  • Zeugen können einander gegenübergestellt werden.
  • Dies dient der Klärung von Unstimmigkeiten in den Aussagen.