Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 394
§ 394 – Einzelvernehmung
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenübergestellt werden.
Kurz erklärt
- Zeugen werden einzeln befragt.
- Die Befragung erfolgt ohne Anwesenheit anderer Zeugen.
- Widersprüchliche Aussagen von Zeugen können verglichen werden.
- Zeugen können einander gegenübergestellt werden.
- Dies dient der Klärung von Unstimmigkeiten in den Aussagen.