Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 809
§ 809 – Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Pfändung von Sachen, die sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen.
- Diese Sachen müssen sich im Gewahrsam des Gläubigers befinden.
- Sie können auch im Gewahrsam eines Dritten sein, der zur Herausgabe bereit ist.
- Die Anwendung der Vorschriften bleibt gleich.
- Es wird keine Ausnahme für den Gewahrsam gemacht.