Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 810

§ 810 – Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen. (2) Ein Gläubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach Maßgabe des § 771 widersprechen, sofern nicht die Pfändung für einen im Falle der Zwangsvollstreckung in das Grundstück vorgehenden Anspruch erfolgt ist.

Kurz erklärt

  • Früchte, die noch am Boden sind, können gepfändet werden, solange sie nicht im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Grundstücks beschlagnahmt wurden.
  • Die Pfändung darf frühestens einen Monat vor der üblichen Reifezeit der Früchte erfolgen.
  • Ein Gläubiger mit einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück kann der Pfändung widersprechen.
  • Der Widerspruch des Gläubigers ist nur möglich, wenn die Pfändung nicht für einen vorrangigen Anspruch bei der Zwangsvollstreckung erfolgt.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Pfändung von Erträgen.