Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 950

§ 950 – Anwendbare Vorschriften

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

Kurz erklärt

  • Die Vollziehung der vorläufigen Kontenpfändung folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Es gelten die Regeln des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung.
  • § 930 Absatz 1 Satz 2 wird ebenfalls angewendet.
  • Abweichende Vorschriften können durch die EU-Verordnung Nr. 655/2014 bestehen.
  • Auch die §§ 951 bis 957 können abweichende Regelungen enthalten.