Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 950
§ 950 – Anwendbare Vorschriften
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Kurz erklärt
- Die Vollziehung der vorläufigen Kontenpfändung folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Es gelten die Regeln des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung.
- § 930 Absatz 1 Satz 2 wird ebenfalls angewendet.
- Abweichende Vorschriften können durch die EU-Verordnung Nr. 655/2014 bestehen.
- Auch die §§ 951 bis 957 können abweichende Regelungen enthalten.