Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 55

§ 55 – Prozessfähigkeit von Ausländern

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.

Kurz erklärt

  • Ein Ausländer kann in seinem Heimatland prozessunfähig sein.
  • In Deutschland wird er jedoch als prozessfähig angesehen, wenn das deutsche Recht dies erlaubt.
  • Die Prozessfähigkeit hängt vom Recht des Prozessgerichts ab.
  • Es spielt keine Rolle, was das Recht des Heimatlandes sagt.
  • Die Regelung sorgt dafür, dass Ausländer in deutschen Gerichten klagen oder verklagt werden können.