Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 850c

§ 850c – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 1 178,59 Euro monatlich, normal normal 271,24 Euro wöchentlich oder normal normal 54,25 Euro täglich normal normal normal arabic beträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um 443,57 Euro monatlich, normal normal 102,08 Euro wöchentlich oder normal normal 20,42 Euro täglich. normal normal normal arabic Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je 247,12 Euro monatlich, normal normal 56,87 Euro wöchentlich oder normal normal 11,37 Euro täglich. normal normal normal arabic (3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3 613,08 Euro monatlich, normal normal 831,50 Euro wöchentlich oder normal normal 166,30 Euro täglich normal normal normal arabic übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung): die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, normal normal die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, normal normal die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge. normal normal normal arabic Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. (5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, normal normal Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, normal normal Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt. normal normal normal arabic Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. (6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Arbeitseinkommen ist bis zu bestimmten Beträgen unpfändbar: 1.178,59 Euro monatlich, 271,24 Euro wöchentlich oder 54,25 Euro täglich.
  • Bei Unterhaltszahlungen an bestimmte Personen erhöht sich der unpfändbare Betrag: für die erste Person um 443,57 Euro monatlich, für die weiteren Personen um 247,12 Euro monatlich.
  • Einkommen, das den Grundbetrag übersteigt, ist nur teilweise unpfändbar: drei Zehntel des Überschusses bleiben unpfändbar, mit zusätzlichen Regelungen für Unterhaltszahlungen.
  • Die Beträge werden jährlich angepasst, basierend auf der Entwicklung des Grundfreibetrags im Einkommensteuergesetz.
  • Bei der Berechnung des unpfändbaren Teils müssen bestimmte Rundungsregeln beachtet werden, und das Vollstreckungsgericht kann entscheiden, ob eigene Einkünfte von unterhaltsberechtigten Personen berücksichtigt werden.