Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 880

§ 880 – Inhalt des Urteils

In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.

Kurz erklärt

  • Das Urteil entscheidet über einen Widerspruch.
  • Es legt fest, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen Geld auszuzahlen ist.
  • Wenn die Auszahlung nicht angemessen ist, muss ein neuer Plan erstellt werden.
  • Ein neues Verteilungsverfahren wird im Urteil angeordnet.
  • Die Regelungen betreffen den streitigen Teil der Masse.