Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1101
§ 1101 – Beweisaufnahme
(1) Das Gericht kann die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen, soweit Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt. (2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 anwendbar.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann Beweise auf eine geeignete Weise aufnehmen.
- Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 kann abweichende Regelungen enthalten.
- Bei Beweisaufnahme durch Bild- und Tonübertragung gelten spezielle Vorschriften.
- Nur bestimmte Paragraphen (§ 284 Abs. 2 Satz 3, § 128a Abs. 6, § 284 Abs. 3) sind anwendbar.
- Die Regelungen betreffen die Art und Weise der Beweisaufnahme im Gericht.